Auch sind wir mitlerweile anerkannter Vertragshändler der Firma Steinigke Showtechnik.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen dem Veranstaltungsservice-Ludwig (nachfolgend jeweils VSL genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde) geschlossen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammengeführte Sach- und Dienstleistungen vom VSL zum Gegenstand haben.

2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall vor. Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Diese AGB gelten nur, wenn VSL diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote vom VSL sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. VSL ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager vom VSL (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager vom VSL (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, VSL oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 4 Vergütung

1. Wenn sonst nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Mietpreis, der in der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste vom VSL enthalten ist, als vereinbart.

2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B.Lieferung, Montage und durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein entsprechendes Entgelt als vereinbarte Betreuung.

§ 5 Transport

1. Wenn sonst nichts anderes vereinbart wurde, übernimmt VSL nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt VSL den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen VSL und dem Kunden, kann VSL den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1und 2.2. Lässt VSL den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde obersten den Dritten wegen entstandener Schadensersatzansprüche in Anspruch zunehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der VSL gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem VSL dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 6 Stornierung durch den Kunden

1. Eine Kündigung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der vorgeschriebenen Regelung möglich. Die Stornierung bedarf ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an VSL zu zahlen:

3. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim VSL maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kundenachweisen kann, dass VSL kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 7 Zahlung

1. Wenn sonst nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. VSL ist zur Übergabe der Mietgegenstände, im Fall der vollständigen Zahlung der Vergütung, verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes beim VSL Messwert.

2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechtes sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Behaltungsrechten vorbehalten bleibt der Kunde berechtigt.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den vom VSL vermieteten Gegenständen handelt es sich um aufwendig technische und dementsprechend störungsempfindliche Geräte. Diese erfordern eine besonders sorgfältige Behandlung sowie Bedienung durch technisch geschultes Personal.

2. VSL wird anstreben Mietgegenstände im eigenen Lagerwerktags (Montag bis Samstag) zwischen 10.00 Uhr und 21.00Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauchszustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen Mangel oder eine Unvollständigkeit VSL anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung der Mietgegenstände oder Anzeige bestehender Mängel oder Unvollständigkeiten, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein Mangel später, so muss ein solcher Mangel unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei.

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbstverursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16Abs. 1 Zeile 2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur -verpflichtet ist. VSL kann das nach Besserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während der in § 8 Abs. 2 genannten Fristen verlangen. VSL kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch vom VSL erfolglos geblieben ist oder VSL die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatzverlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel VSL zwar angezeigt wird, eine Nachbesserung während der unter § 6 Abs. 2 genannten Zeiträume jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde VSL zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund von Mangelhaftigkeit eines Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit der Nutzungsbedingungen der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt worden sind.

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu beherrschende Geräte ohne die Inanspruchnahme des vom VSL empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein nach Besserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich waren.

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch VSL erfolgt, hat der Mieter VSL zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. VSL haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 9 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn dies auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch VSL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet VSL darüber hinaus auch, wenn sie durch grobes, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch VSL, ihr gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten vom VSL.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss schützen vom VSL

Der Kunde hat eine inhaltliche Regelung des § 9entsprechender Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten vom VSL zu vereinbaren. Soweit VSL infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde VSL von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal vom VSL gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instand haltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Reparatur aufzukommen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal vom VSL angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden aufgrund von Stromausfall, wie auch Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 12 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2. Vereinbaren VSL und der Kunde, dass VSL die Versicherung übernimmt, hat der Kunde VSL die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt VSL die Versicherung nicht, hat der Kunde VSL den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 13 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, VSL unter Überlassung aller erforderlichen Unterlagen von erforderlichen Maßnahmen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der dritten VSL zuzuordnen sind.

§ 14 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten vom VSL liegt ein wichtiger Grund, insbesondere vor, wenn:

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager vom VSL während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabel lichte erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager vom VSL abgeschlossen. VSL behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine beanstandungslose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde VSL hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlustes von Mietgegenständen hat der Kunde an VSL die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Außerdem hat der Kunde die etwaigen anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigen gebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

5. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigungvon Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat derKunde an VSL den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass VSL kein oder ein geringerer Schadenentstanden ist.

§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragrafen.

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. VSL erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zuhaben, ist VSL ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 17 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich der AGB, unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag eingegangen sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Das Parteienverpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen VSL und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss dieses Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

4. Erfüllungsort ist der Sitz von VSL.

5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz vom VSL. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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02977 Hoyerswerda